Nutzungsbedingungen

Vorbemerkung
Über diese Nutzungsbedingung hinaus gibt es keine weiteren AGB.

§ 1 Nutzungsgegenstand

(1) Der Nutzungsgegenstand ist die uneingeschränkte Einräumung des unwiderruflich kostenfreien Nutzungsrechtes an Smart Upgrade Compliant Homeoffice als bindendes Versprechen. Im Umfang enthalten sind die Bausteine 1. Gefährdungsbeurteilung, 2.-5. Unterweisungen im Homeoffice zu Arbeitssicherheit, Brandschutz, Erste Hilfe und Datenschutz sowie 6. Training Selbstorganisation im Homeoffice (nachfolgend bezeichnet als "Nutzungsgegenstand").

(2) Der Nutzer hat den dauerhaften Zugriff auf ein Kontingent an Nutzern in Höhe der jeweils aktuellen Anzahl seiner Beschäftigten, die ganz oder teilweise im Homeoffice sind.

(3) Dem Nutzer ist es gestattet, sein eigenes Logo in der Applikation zu verwenden (Branding). Den Aufwand dafür trägt der Dienstleister.

(4) Die Leistung stellt keine Rechtsberatung dar, sondern bietet lediglich Unterstützung bei dem gesetzeskonform aufgesetzten Prozess der Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilung zur individuellen Ermittlung von Risiken im Homeoffice anhand der durch den Nutzer in die Abfragemaske der Applikation eigegebenen individuellen Daten, anhand derer Handlungsempfehlungen durch unsere auf Richtigkeit geprüften Algorithmen ermittelt werden.

(5) Die Richtigkeit des Ergebnisses hängt jedoch von der Mitwirkung der Nutzer sowie der Auswahl passender Module und der gewissenhaften Bearbeitung | Beantwortung durch die User jeweils ab. Demgemäß ist die Garantie für die absolute Richtigkeit des Ergebnisses ausgeschlossen. Die Richtigkeit des Ergebnisses untersteht dem Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eingabe. Der Lizenzgeber steht in keinem Fall für die Entscheidungen des Lizenznehmers ein, die dieser im Rahmen seines eigenen pflichtgemäßen Ermessens (Entschließungs- und Auswahlermessen) zur Auswahl und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen trifft.

(6) Der Lizenznehmer erhält die Anwendung jeweils durch Abruf direkt vom Server des Dienstleisters als jeweils aktuelles Release, was ihn zu einer gleichzeitigen Nutzung des Nutzungsgegenstands auf der maximalen Anzahl von Smart Devices und/oder Einzelplatzrechnern berechtigt.

(7) Die Einräumung eines Nutzungsrechtes erfolgt für unbestimmte Zeit und kann vom Nutzer arbeitstäglich widerrufen werden. Nach dessen Ablauf greift die technische Nutzungssperre. Die Überlassung des Quellcodes des Lizenzgegenstands ist von der Lizenzgeberin nicht geschuldet.

(8) Die Verfügbarkeit und Sicherheit der Daten und DSGVO-Konformität ist durch den Sitz des Rechenzentrums der Anwendung in Deutschland mit automatisiertem Backup in einem Dual-Data-Center maximiert.

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der Nutzer erwirbt das einfache, zeitlich durch den Überlassungsvertrag und auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht, den Nutzungsgegenstand bestimmungsgemäß zu eigenen Zwecken zu verwenden. Hierzu darf er den Nutzungsgegenstand nur dann auf eigenen Servern installieren, sofern dies ausdrücklich auf besonderen Wunsch schriftlich vereinbart wurde, dann mit der Notwendigkeit, sämtliche Arbeitsergebnisse selbst zu speichern. Er darf die Software in diesem Fall bis zu der im Nutzungsvertrag vereinbarten Anzahl von Smart Devices und / oder Einzelplatzrechnern gleichzeitig nutzen und die Arbeitsergebnisse auf eigenen Servern speichern. Die Rechtseinräumung bezieht sich nicht auf den Quellcode des Nutzungsgegenstands. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Nutzungsgegenstands werden nicht gewährt. Ausgenommen ist hiervon die Personalisierung der Software für das Unternehmen des Lizenznehmers (Branding).

(2) Sicherungskopien darf der Nutzer nur erstellen, soweit es für den vertragsgemäßen Gebrauch des Nutzungsgegenstands erforderlich ist. Bewegliche Datenträger, die Sicherungskopien enthalten, sind mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

(3) Dem Nutzer ist es nicht gestattet, die gem. Absatz 1 eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Unterlizenzen an ihnen einzuräumen. Eine Ausweitung der Nutzungsrechte für deren Kunden, Mandanten oder Dienstleistern erfordert eine Vertragsergänzung, Schriftform ist ausreichend.

(4) Der Dienstleister hat das Recht, die Ziffer für Ziffer genaue Firmenbezeichnung gemäß Impressum des Nutzers in seiner Auflistung der Nutzer auszuweisen. Dies beinhaltet nicht die Verwendung des Firmenlogos des Nutzers.

(5) Der Dienstleister kann die Nutzereingaben in der Gefährdungsbeurteilung und Einstellungen in Schulungen o.ä. anonymisiert nutzen, um die gesetzliche Anforderung der permanenten Weiterentwicklung der Wirksamkeit der Arbeitssicherheit- und Gesundheit erfüllen zu können und verpflichtet sich im Gegenzug, den Nutzer über die Weiterentwicklung seines entsprechenden Angebots in Kenntnis zu setzen.

§ 3 Haftung

Der Dienstleister haftet nur für Schäden wegen Rechtsmängeln und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (außer Haftung für Körperschäden). Für leicht fahrlässige Vertragsverletzungen haftet er nur für Schäden, mit denen im Zusammenhang mit einem Softwareüberlassungsvertrag typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist jede Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - insb. auch für Datenverluste und Folgeschäden ausgeschlossen. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit zugunsten des Lizenzgebers eine Versicherung besteht.

§ 4 Gewährleistung

Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Streitfälle immer und ausschließlich im Interesse des Kunden gelöst werden, wonach das Kundeninteresse im Vordergrund steht, weshalb gilt: Der Dienstleister gewährleistet gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB, dass die Applikation mit den aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Applikations-Fehlern nicht möglich. Die Haftung beschränkt sich auf das jeweils aktuell zu verwendende Release und ist durch den Zeitraum der Nutzung beschränkt.
Der Dienstleister wird Fehler der Applikation, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, mit dem nachfolgenden Release berichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm vom Dienstleister im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Release zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

Die Gewährleistungsfrist endet mit der Freischaltung eines aktuellen Release.

Mängel hat der Nutzer unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt der Nutzungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen. Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber zunächst die Pflicht und das Recht zur Nacherfüllung. Eine Nacherfüllung kann durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Nachbesserung erfolgen (Release).